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BGBl. III Nr. 66/2017

kundgemacht 25.04.2017 RIS↗
Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der internationalen kriminalpolizeilichen Organisation-INTERPOL (ICPO-INTERPOL) über die Privilegien und Immunitäten von ICPO-INTERPOL während der 45. Europäischen Regionalkonferenz
Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der internationalen kriminalpolizeilichen Organisation-INTERPOL (ICPO-INTERPOL) über die Privilegien und Immunitäten von ICPO-INTERPOL während der 45. Europäischen Regionalkonferenz
Kundmachung BGBl. III Nr. 66/2017× zu Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten von ICPO-INTERPOL während der 45. Europäischen Regionalkonferenz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten von ICPO-INTERPOL während der 45. Europäischen Regionalkonferenz neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 28.04.2017 · idF BGBl. III Nr. 66/2017 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

Privilegien und Immunitäten der Organisation

  1. Ziffer 4
    In Übereinstimmung mit den Regeln betreffend die Organisation von Sitzungen der Generalversammlung, welche entsprechend auf die Sitzungen der Regionalkonferenzen anzuwenden sind, genießt ICPO-INTERPOL Immunität von der Gerichtsbarkeit und von der Vollstreckung, außer der Generalsekretär verzichtet in einem bestimmten Fall aufgrund eines begründeten Antrags der zuständigen Behörden der Republik Österreich ausdrücklich auf diese Immunität.