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BGBl. III Nr. 6/2017

kundgemacht 25.01.2017 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Aufhebung des Abkommens vom 13. April 2012 zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Aufhebung des Abkommens vom 13. April 2012 zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt
Kundmachung BGBl. III Nr. 6/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Aufhebung des Abkommens über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt (Schweiz) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 29.01.2017 · idF BGBl. III Nr. 6/2017 Art. 1↗RIS↗

Artikel eins, Zweck

Mit diesem Abkommen soll ein reibungsloser Übergang vom Quellensteuerabkommen zum automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zwischen den Vertragsstaaten, gestützt auf das Abkommen Schweiz-EU sichergestellt werden.