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BGBl. III Nr. 89/2017

kundgemacht 22.06.2017 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Ministerrat Bosnien und Herzegowinas über die wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Ministerrat Bosnien und Herzegowinas über die wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 89/2017× zu Wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit (Bosnien - Herzegowina)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit (Bosnien - Herzegowina) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 01.06.2017 · idF BGBl. III Nr. 89/2017 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

Die in Artikel 1 vorgesehene Zusammenarbeit soll insbesondere folgende Formen umfassen:

  1. Absatz eins,Austausch wissenschaftlich-technologischer Informationen, Dokumentationen und Veröffentlichungen;
  2. Absatz 2,Austausch von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Expertinnen und Experten im Rahmen bilateraler, von den Vertragsparteien genehmigter wissenschaftlicher Projekte zur Durchführung der wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit;
  3. Absatz 3,Gegenseitige Entsendung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Expertinnen und Experten zum Zweck der Durchführung von Beratungen, Vorträgen und Spezialstudien;
  4. Absatz 4,Durchführung und Unterstützung gemeinsamer bilateraler oder multilateraler wissenschaftlicher Veranstaltungen.