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BGBl. III Nr. 89/2017

kundgemacht 22.06.2017 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Ministerrat Bosnien und Herzegowinas über die wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Ministerrat Bosnien und Herzegowinas über die wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 89/2017× zu Wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit (Bosnien - Herzegowina)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit (Bosnien - Herzegowina) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 01.06.2017 · idF BGBl. III Nr. 89/2017 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

Der Schutz des geistigen Eigentums für gemeinsame Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens wird durch Vereinbarungen zwischen den zusammenarbeitenden Institutionen der Vertragsparteien geregelt. Der Schutz des geistigen Eigentums unterliegt sowohl den geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften als auch den internationalen Abkommen über den gesetzlichen Schutz des geistigen Eigentums, die für die Vertragsparteien in Geltung stehen.