Absatz eins,Die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Behörden sind auf österreichischer Seite das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und auf Seiten Bosnien und Herzegowinas die zuständigen Ministerien für Wissenschaft.
BGBl. III Nr. 89/2017
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Ministerrat Bosnien und Herzegowinas über die wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Ministerrat Bosnien und Herzegowinas über die wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 7neu
Artikel 7
- Absatz 2,Zur Durchführung der wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit im Sinne des Artikels 3 zählen insbesondere folgende Maßnahmen:
- Ziffer einsAusschreibung zur Einreichung von Anträgen für bilaterale wissenschaftliche Kooperationsprojekte;
- Ziffer 2Evaluierung der gemäß Punkt 1 eingereichten Projektanträge;
- Ziffer 3Auswahl und Genehmigung von Projektanträgen auf Grundlage der Evaluationsergebnisse gemäß Punkt 2.