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BGBl. III Nr. 89/2017

kundgemacht 22.06.2017 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Ministerrat Bosnien und Herzegowinas über die wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Ministerrat Bosnien und Herzegowinas über die wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 89/2017× zu Wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit (Bosnien - Herzegowina)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit (Bosnien - Herzegowina) neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 01.06.2017 · idF BGBl. III Nr. 89/2017 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7

  1. Absatz eins,Die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Behörden sind auf österreichischer Seite das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und auf Seiten Bosnien und Herzegowinas die zuständigen Ministerien für Wissenschaft.
  2. Absatz 2,Zur Durchführung der wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit im Sinne des Artikels 3 zählen insbesondere folgende Maßnahmen:
    1. Ziffer eins
      Ausschreibung zur Einreichung von Anträgen für bilaterale wissenschaftliche Kooperationsprojekte;
    2. Ziffer 2
      Evaluierung der gemäß Punkt 1 eingereichten Projektanträge;
    3. Ziffer 3
      Auswahl und Genehmigung von Projektanträgen auf Grundlage der Evaluationsergebnisse gemäß Punkt 2.