BGBl. III Nr. 98/2017
Vereinbarung über die Durchführung von Artikel 13 Abs. 1 lit. c und Kapitel VI des Vertrages zwischen der Republik Österreich, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit
Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich, der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Durchführung von Artikel 13 Abs. 1 lit. c und Kapitel VI des Vertrages zwischen der Republik Österreich, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit
Änderungen durch diese Kundmachung
Durchführungsvereinbarung des Vertrages über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit (Schweiz, Liechtenstein)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 1neu
KAPITEL römisch eins
Allgemeines
Artikel 1
Anwendungsbereich
Zweck dieser Durchführungsvereinbarung ist es, die notwendigen rechtlichen, administrativen und technischen Details für die Zusammenarbeit im Rahmen der Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Straßenverkehrs gemäß Kapitel römisch sechs des Vertrages zwischen der Republik Österreich, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit1 (im Weiteren: “Vertrag”), geschehen zu Vaduz am 4. Juni 2012, in Übereinstimmung mit Artikel 13, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Absatz 4, sowie Artikel 47, des Vertrages festzulegen.
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1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 78 aus 2017,.