Absatz eins,Die Zusammenarbeit gemäß Artikel 40, Absatz 2, des Vertrages erfolgt im direkten Behördenverkehr.
BGBl. III Nr. 98/2017
Vereinbarung über die Durchführung von Artikel 13 Abs. 1 lit. c und Kapitel VI des Vertrages zwischen der Republik Österreich, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit
Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich, der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Durchführung von Artikel 13 Abs. 1 lit. c und Kapitel VI des Vertrages zwischen der Republik Österreich, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit
Änderungen durch diese Kundmachung
Durchführungsvereinbarung des Vertrages über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit (Schweiz, Liechtenstein)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 7neu
KAPITEL römisch drei
Nachermittlungen und Vollstreckung
Artikel 7
Lenkerermittlung und Lenkerbefragung
- Absatz 2,Die Lenkerermittlung bzw. Lenkerbefragung durch die zuständige Behörde des Zulassungsstaates erfolgt nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften.
- Absatz 3,Die Lenkerermittlung bzw. Lenkerbefragung gemäß Artikel 40, Absatz 2, des Vertrages erfolgt nur, wenn seitens der zuständigen Behörde des Deliktsstaates eine Lenkerermittlung bzw. Lenkerbefragung ergebnislos verlaufen ist.