erforderliche Mindestkenntnisse der Vertragsbedingungen der angebotenen Policen, einschließlich Nebenrisiken, wenn sie von solchen Policen abgedeckt sind;
BGBl. I Nr. 112/2018
Versicherungsvermittlungsnovelle 2018
Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994, das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Maklergesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden (Versicherungsvermittlungsnovelle 2018)
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 9neu
Anlage 9
MINDESTANFORDERUNGEN AN BERUFLICHE KENNTNISSE UND FÄHIGKEITEN
römisch eins. Versicherungszweige der Nichtlebensversicherung gemäß den Zweigen 1 bis 18 von Anhang römisch eins Teil A der Richtlinie 2009/138/EG
- Ziffer eins
- Ziffer 2erforderliche Mindestkenntnisse der anwendbaren Gesetze, die den Vertrieb von Versicherungsprodukten regeln, wie etwa Verbraucherschutzrecht, einschlägige Steuergesetze und einschlägige Sozial- und Arbeitsgesetze;
- Ziffer 3erforderliche Mindestkenntnisse der Bearbeitung von Schadensfällen;
- Ziffer 4erforderliche Mindestkenntnisse der Bearbeitung von Beschwerden;
- Ziffer 5erforderlichen Mindestkenntnis der Einschätzung der Bedürfnisse des Kunden;
- Ziffer 6erforderliche Mindestkenntnisse des Versicherungsmarktes;
- Ziffer 7erforderliche Mindestkenntnisse der ethischen Standards im Geschäftsleben;
- Ziffer 8erforderliche Mindestfinanzkompetenz.
römisch zwei. Versicherungsanlageprodukte
- Ziffer einserforderliche Mindestkenntnisse von Versicherungsanlageprodukten, einschließlich der Vertragsbedingungen und der Nettoprämien sowie gegebenenfalls garantierter und nicht garantierter Leistungen;
- Ziffer 2erforderliche Mindestkenntnisse der Vorzüge und Nachteile verschiedener Anlageoptionen für Versicherungsnehmer;
- Ziffer 3erforderliche Mindestkenntnisse der finanziellen Risiken, die die Versicherungsnehmer tragen;
- Ziffer 4erforderliche Mindestkenntnisse der Policen, die Lebensrisiken abdecken, und anderer Sparprodukte;
- Ziffer 5erforderliche Mindestkenntnisse der Organisation und der Leistungen, die durch das Rentensystem garantiert sind;
- Ziffer 6erforderliche Mindestkenntnisse der anwendbaren Gesetze, die den Vertrieb von Versicherungsprodukten regeln, wie etwa Verbraucherschutzrecht und einschlägige Steuergesetze;
- Ziffer 7erforderliche Mindestkenntnisse des Versicherungsmarktes und des Marktes für Sparprodukte;
- Ziffer 8erforderliche Mindestkenntnisse der Bearbeitung von Beschwerden;
- Ziffer 9erforderlichen Mindestkenntnis der Einschätzung der Bedürfnisse des Kunden;
- Ziffer 10Umgang mit Interessenkonflikten;
- Ziffer 11erforderliche Mindestkenntnisse der ethischen Standards im Geschäftsleben;
- Ziffer 12erforderliche Mindestfinanzkompetenz.
römisch drei. Lebensversicherungszweige gemäß Anhang römisch zwei der Richtlinie 2009/138/EG
- Ziffer einserforderliche Mindestkenntnisse der Policen, einschließlich Vertragsbedingungen, garantierter Leistungen und gegebenenfalls Nebenrisiken;
- Ziffer 2erforderliche Mindestkenntnisse der Organisation und der Leistungen, die durch das Rentensystem des betreffenden Mitgliedstaats garantiert sind;
- Ziffer 3Kenntnisse des anwendbaren Versicherungsvertragsrechts, Verbraucherschutzrechts, Datenschutzrechts, der Gesetze zur Bekämpfung der Geldwäsche und gegebenenfalls der einschlägigen Steuergesetze und der einschlägigen Sozial- und Arbeitsgesetze;
- Ziffer 4erforderliche Mindestkenntnisse des Versicherungsmarktes und anderer relevanter Märkte für Finanzdienstleistungen;
- Ziffer 5erforderliche Mindestkenntnisse der Bearbeitung von Beschwerden;
- Ziffer 6erforderlichen Mindestkenntnis der Einschätzung der Bedürfnisse der Verbraucher;
- Ziffer 7Umgang mit Interessenkonflikten;
- Ziffer 8erforderliche Mindestkenntnisse der ethischen Standards im Geschäftsleben;
- Ziffer 9erforderliche Mindestfinanzkompetenz.