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BGBl. I Nr. 112/2018

kundgemacht 28.12.2018 RIS↗Parlament↗
Versicherungsvermittlungsnovelle 2018
Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994, das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Maklergesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden (Versicherungsvermittlungsnovelle 2018)
Kundmachung BGBl. I Nr. 112/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) 5174 § 0↗RIS↗
Anl. 9neu
in Kraft ab 28.01.2019 · idF BGBl. I Nr. 112/2018 Anl. 9↗RIS↗

Anlage 9

MINDESTANFORDERUNGEN AN BERUFLICHE KENNTNISSE UND FÄHIGKEITEN

römisch eins. Versicherungszweige der Nichtlebensversicherung gemäß den Zweigen 1 bis 18 von Anhang römisch eins Teil A der Richtlinie 2009/138/EG

  1. Ziffer eins
    erforderliche Mindestkenntnisse der Vertragsbedingungen der angebotenen Policen, einschließlich Nebenrisiken, wenn sie von solchen Policen abgedeckt sind;
  2. Ziffer 2
    erforderliche Mindestkenntnisse der anwendbaren Gesetze, die den Vertrieb von Versicherungsprodukten regeln, wie etwa Verbraucherschutzrecht, einschlägige Steuergesetze und einschlägige Sozial- und Arbeitsgesetze;
  3. Ziffer 3
    erforderliche Mindestkenntnisse der Bearbeitung von Schadensfällen;
  4. Ziffer 4
    erforderliche Mindestkenntnisse der Bearbeitung von Beschwerden;
  5. Ziffer 5
    erforderlichen Mindestkenntnis der Einschätzung der Bedürfnisse des Kunden;
  6. Ziffer 6
    erforderliche Mindestkenntnisse des Versicherungsmarktes;
  7. Ziffer 7
    erforderliche Mindestkenntnisse der ethischen Standards im Geschäftsleben;
  8. Ziffer 8
    erforderliche Mindestfinanzkompetenz.

römisch zwei. Versicherungsanlageprodukte

  1. Ziffer eins
    erforderliche Mindestkenntnisse von Versicherungsanlageprodukten, einschließlich der Vertragsbedingungen und der Nettoprämien sowie gegebenenfalls garantierter und nicht garantierter Leistungen;
  2. Ziffer 2
    erforderliche Mindestkenntnisse der Vorzüge und Nachteile verschiedener Anlageoptionen für Versicherungsnehmer;
  3. Ziffer 3
    erforderliche Mindestkenntnisse der finanziellen Risiken, die die Versicherungsnehmer tragen;
  4. Ziffer 4
    erforderliche Mindestkenntnisse der Policen, die Lebensrisiken abdecken, und anderer Sparprodukte;
  5. Ziffer 5
    erforderliche Mindestkenntnisse der Organisation und der Leistungen, die durch das Rentensystem garantiert sind;
  6. Ziffer 6
    erforderliche Mindestkenntnisse der anwendbaren Gesetze, die den Vertrieb von Versicherungsprodukten regeln, wie etwa Verbraucherschutzrecht und einschlägige Steuergesetze;
  7. Ziffer 7
    erforderliche Mindestkenntnisse des Versicherungsmarktes und des Marktes für Sparprodukte;
  8. Ziffer 8
    erforderliche Mindestkenntnisse der Bearbeitung von Beschwerden;
  9. Ziffer 9
    erforderlichen Mindestkenntnis der Einschätzung der Bedürfnisse des Kunden;
  10. Ziffer 10
    Umgang mit Interessenkonflikten;
  11. Ziffer 11
    erforderliche Mindestkenntnisse der ethischen Standards im Geschäftsleben;
  12. Ziffer 12
    erforderliche Mindestfinanzkompetenz.

römisch drei. Lebensversicherungszweige gemäß Anhang römisch zwei der Richtlinie 2009/138/EG

  1. Ziffer eins
    erforderliche Mindestkenntnisse der Policen, einschließlich Vertragsbedingungen, garantierter Leistungen und gegebenenfalls Nebenrisiken;
  2. Ziffer 2
    erforderliche Mindestkenntnisse der Organisation und der Leistungen, die durch das Rentensystem des betreffenden Mitgliedstaats garantiert sind;
  3. Ziffer 3
    Kenntnisse des anwendbaren Versicherungsvertragsrechts, Verbraucherschutzrechts, Datenschutzrechts, der Gesetze zur Bekämpfung der Geldwäsche und gegebenenfalls der einschlägigen Steuergesetze und der einschlägigen Sozial- und Arbeitsgesetze;
  4. Ziffer 4
    erforderliche Mindestkenntnisse des Versicherungsmarktes und anderer relevanter Märkte für Finanzdienstleistungen;
  5. Ziffer 5
    erforderliche Mindestkenntnisse der Bearbeitung von Beschwerden;
  6. Ziffer 6
    erforderlichen Mindestkenntnis der Einschätzung der Bedürfnisse der Verbraucher;
  7. Ziffer 7
    Umgang mit Interessenkonflikten;
  8. Ziffer 8
    erforderliche Mindestkenntnisse der ethischen Standards im Geschäftsleben;
  9. Ziffer 9
    erforderliche Mindestfinanzkompetenz.