BGBl. I Nr. 19/2018
Bundesfinanzgesetz 2019 – BFG 2019 samt Anlagen
Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2019 (Bundesfinanzgesetz 2019 – BFG 2019) samt Anlagen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 7neu
Überschreitung nicht finanzierungswirksamer Aufwendungenohne Ausgleich im Ergebnishaushalt
Artikel römisch sieben. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Überschreitungen von nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen für das Jahr 2019 bis 30. März 2020 ohne weiteren Ausgleich zu genehmigen. Ebenso können Überschreitungen aufgrund von bis 27. März 2020 vorzunehmenden Folgebewertungen von Beteiligungen bei Antragstellung bis zu diesem Tag vom Bundesminister für Finanzen bis 30. März 2020 genehmigt werden.