BGBl. I Nr. 24/2018
Datenschutz-Deregulierungs-Gesetz 2018
Bundesgesetz, mit dem das Datenschutzgesetz geändert wird (Datenschutz-Deregulierungs-Gesetz 2018)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2 § 26geändertAbs 1
Verantwortliche des öffentlichen und des privaten Bereichs
§ 26.
(1) Unbeschadet des § 5 Abs. 3 sind Verantwortliche des öffentlichen Bereichs sind alle Verantwortliche Verantwortlichen,
1. die in Formen des öffentlichen Rechts eingerichtet sind, insbesondere auch als Organ einer Gebietskörperschaft, oder
… 4 unveränderte Absätze
2. soweit sie trotz ihrer Einrichtung in Formen des Privatrechts in Vollziehung der Gesetze tätig sind.
(2) Verantwortliche des öffentlichen Bereichs sind Partei in Verfahren vor der Datenschutzbehörde.
(3) Verantwortliche des öffentlichen Bereichs können Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben.
(4) Die dem Abs. 1 nicht unterliegenden Verantwortlichen gelten als Verantwortliche des privaten Bereichs im Sinne dieses Bundesgesetzes.