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BGBl. I Nr. 27/2018

kundgemacht 15.05.2018 RIS↗Parlament↗
Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2018
Bundesgesetz, mit dem die Strafprozeßordnung 1975, das Staatsanwaltschaftsgesetz und das Telekommunikationsgesetz 2003 geändert werden (Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2018)
Kundmachung BGBl. I Nr. 27/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 219 § 0↗RIS↗
§ 135aneu ab 01.04.2020, im RIS bis 27.12.2019
vorgesehen ab 01.04.2020 · idF BGBl. I Nr. 27/2018 (kundgemacht am 15.05.2018) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2019 § 135a↗RIS↗

Überwachung verschlüsselter Nachrichten

Paragraph 135 a,

  1. Absatz eins,Überwachung verschlüsselter Nachrichten ist zulässig:
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Paragraph 135, Absatz 2, Ziffer eins,,
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Paragraph 135, Absatz 2, Ziffer 2,, sofern der Inhaber oder Verfügungsberechtigte des Computersystems, in dem ein Programm zur Überwachung verschlüsselter Nachrichten installiert werden soll, der Überwachung zustimmt, oder
    3. Ziffer 3
      in den Fällen des Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 3, sowie wenn die Aufklärung eines mit mehr als fünfjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechens gegen Leib und Leben oder die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre und
      1. Litera a
        der Inhaber oder Verfügungsberechtigte des Computersystems, in dem ein Programm zur Überwachung verschlüsselter Nachrichten installiert werden soll, einer solchen Straftat dringend verdächtig ist, oder
      2. Litera b
        auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass eine einer solchen Tat dringend verdächtige Person das Computersystem, in dem ein Programm zur Überwachung verschlüsselter Nachrichten installiert werden soll, benützen oder mit ihm eine Verbindung herstellen werde.
  2. Absatz 2,Eine Überwachung verschlüsselter Nachrichten ist überdies nur dann zulässig, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass das Programm
    1. Ziffer eins
      nach Beendigung der Ermittlungsmaßnahme funktionsunfähig ist oder ohne dauerhafte Schädigung oder Beeinträchtigung des Computersystems, in dem es installiert wurde, und der in ihm gespeicherten Daten entfernt wird, und
    2. Ziffer 2
      keine Schädigung oder dauerhafte Beeinträchtigung dritter Computersysteme, in denen kein Programm zur Überwachung verschlüsselter Nachrichten installiert wird, bewirkt.
  3. Absatz 3,Soweit dies zur Durchführung der Ermittlungsmaßnahme unumgänglich ist, ist es zulässig, in eine bestimmte Wohnung oder in andere durch das Hausrecht geschützte Räume einzudringen, Behältnisse zu durchsuchen und spezifische Sicherheitsvorkehrungen zu überwinden, um die Installation des Programms zur Überwachung verschlüsselter Nachrichten in dem Computersystem zu ermöglichen. Die Eigentums- und Persönlichkeitsrechte sämtlicher Betroffener sind soweit wie möglich zu wahren.