Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 61/2018

kundgemacht 14.08.2018 RIS↗Parlament↗
Zweites Bundesrechtsbereinigungsgesetz – 2. BRBG
Bundesgesetz betreffend die Bereinigung von vor dem 1. Jänner 2000 kundgemachten Bundesgesetzen und Verordnungen (Zweites Bundesrechtsbereinigungsgesetz – 2. BRBG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 61/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bankpensionsverordnung aufgehoben § 0↗RIS↗
Art. 1 § 27aufgehoben
in Kraft 24.08.1933 – 31.12.2018 · idF BGBl. Nr. 377/1933 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018 Art. 1 § 27↗RIS↗

Pensionsbemessungsgrundlage.

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Die Pensionsbemessungsgrundlage beträgt 75 v. H. des festen Jahresgehaltes, der dem Dienstnehmer vor dem Pensionsanfall gebührte. Nicht einbezogen werden also Funktions-, Verwendungs-, Personal-, Sonderzulagen, Überstundenpauschalien, Abschluß(Bilanz)gelder, Remunerationen aller Art, Kinderzulagen sowie Bezüge ähnlicher Art, die neben dem festen Jahresgehalte gewährt werden und vereinbarungsgemäß nicht in die Pensionsbemessungsgrundlage einzubeziehen sind.
  2. Absatz 2,Bei Veränderungen im Familienstande des Pensionisten ist die Pension neu, und zwar derart zu bemessen, als ob der durch die Veränderung herbeigeführte Familienstand schon bei Pensionierung vorgelegen wäre.
  3. Absatz 3,Die Höchstbemessungsgrundlage für Beamte beträgt 8400 S für das Jahr; höchstens von diesem Betrage werden die in Paragraph 32, geregelten Beiträge eingehoben.