für Belgien das „Registre du Commerce“ – „Handelsregister“ und bei Dienstleistungsaufträgen die „Ordres professionels“ – „Beroepsorden“;
BGBl. I Nr. 65/2018
Vergaberechtsreformgesetz 2018
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018) und ein Bundesgesetz über die Vergabe von Konzessionsverträgen (Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 – BVergGKonz 2018) erlassen werden sowie das Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 geändert wird (Vergaberechtsreformgesetz 2018)
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 9neu
Anhang römisch neun
Liste der einschlägigen Berufs- oder Handelsregister, Bescheinigungen oder Erklärungen*
Die einschlägigen Berufs- oder Handelsregister, Bescheinigungen oder Erklärungen sind:
- Strichaufzählung
- Strichaufzählungfür Bulgarien das „Τърговски регистър“;
- Strichaufzählungfür die Tschechische Republik das „obchodní rejstřík“;
- Strichaufzählungfür Dänemark das „Erhvervsstyrelsen“;
- Strichaufzählungfür Deutschland das „Handelsregister“, die „Handwerksrolle“ und bei Dienstleistungsaufträgen das Vereinsregister, das „Partnerschaftsregister“ und die „Mitgliederverzeichnisse der Berufskammern der Länder“;
- Strichaufzählungfür Estland das „Registrite ja Infosüsteemide Keskus“;
- Strichaufzählungim Fall Irlands kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder des „Registrar of Friendly Societies“ oder andernfalls eine Bescheinigung über die von dem Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Land, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort unter einer bestimmten Firma ausübt;
- Strichaufzählungfür Griechenland bei Bauaufträgen das „Μητρώο Εργοληπτικών Επιχειρήσεων – MEEΠ“ des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und öffentliche Arbeiten (ΥΠΕΧΩΔΕ), bei Lieferaufträgen das „Βιοτεχνικό ή Εμπορικό ή Βιομηχανικό Επιμελητήριο“ und das „Μητρώο Κατασκευαστών Αμυντικού Υλικού“; bei Dienstleistungsaufträgen kann von dem Unternehmer eine vor einem Notar abgegebene eidesstattliche Erklärung über die Ausübung des betreffenden Berufes verlangt werden; in den von den geltenden nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen bei der Erbringung von Forschungsdienstleistungen das Berufsregister „Μητρώο Μελετητών“ sowie das „Μητρώο Γραφείων Μελετών“;
- Strichaufzählungfür Spanien bei Bau- und Dienstleistungsaufträgen das „Registro Oficial de Licitadores y Empresas Clasificadas del Estado“ und bei Lieferaufträgen das „Registro Mercantil“ oder im Falle nicht eingetragener natürlicher Personen eine Bescheinigung über eine von dem Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung, dass er den betreffenden Beruf ausübt;
- Strichaufzählungfür Frankreich das „Registre du commerce et des sociétés“ und das „Répertoire des métiers“;
- Strichaufzählungfür Kroatien das „Sudski registar“ und das „Obrtni registar“ oder bei bestimmten Tätigkeiten eine Bescheinigung, dass die betreffende Person zur Ausübung der betreffenden beruflichen oder geschäftlichen Tätigkeit zugelassen ist;
- Strichaufzählungfür Italien das „Registro della Camera di commercio, industria, agricoltura e artigianato“; bei Bau- oder Dienstleistungsaufträgen das „Albo nazionale dei gestori ambientali“; bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen auch das „Registro delle commissioni provinciali per l’artigianato“ und bei Dienstleistungsaufträgen neben den bereits erwähnten Registern das „Consiglio nazionale degli ordini professionali“;
- Strichaufzählungim Fall Zyperns kann der Unternehmer bei Bauaufträgen aufgefordert werden, gemäß dem „Registration and Audit of Civil Engineering and Building Contractors Law“ eine Bescheinigung des „Council for the Registration and Audit of Civil Engineering and Building Contractors“ („Συμβούλιο Εγγραφής και Ελέγχου Εργοληπτών Οικοδομικών και Τεχνιών Έργων“) vorzulegen; bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies and Official Receiver“ („Έφορος Εταιρειών και Επίσημος Παραλήπτης“) vorzulegen oder andernfalls eine Bescheinigung über eine von ihm abgegebene eidesstattliche Erklärung beizubringen, dass er den betreffenden Beruf in dem Land, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort unter einer bestimmten Firma ausübt;
- Strichaufzählungfür Lettland das „Uzņēmumu reģistrs“;
- Strichaufzählungfür Litauen das „Juridinių asmenų registras“;
- Strichaufzählungfür Luxemburg das „Registre aux firmes“ und die „Rôle de la Chambre des métiers“;
- Strichaufzählungfür Ungarn das „Cégnyilvántartás“, das „egyéni vállalkozók jegyzői nyilvántartása“ und bei Dienstleistungsaufträgen einige „szakmai kamarák nyilvántartása“ oder bei bestimmten Tätigkeiten eine Bescheinigung, dass die betreffende Person zur Ausübung der betreffenden beruflichen oder geschäftlichen Tätigkeit zugelassen ist;
- Strichaufzählungin Malta erhält der Unternehmer eine „numru ta' registrazzjoni tat-Taxxa tal-Valur Miżjud (VAT) u n-numru tal-licenzja ta' kummerc“ und im Fall von Personengesellschaften oder Unternehmen eine Eintragungsnummer der „Malta Financial Services Authority“;
- Strichaufzählungfür die Niederlande das „Handelsregister“;
- Strichaufzählungfür Österreich das „Firmenbuch“, das „Gewerbeinformationssystem Austria – GISA“, die „Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern“;
- Strichaufzählungfür Polen das „Krajowy Rejestr Sądowy“;
- Strichaufzählungfür Portugal das „Instituto da Construção e do Imobiliário“ (INCI) bei Bauaufträgen und das „Registro Nacional das Pessoas Colectivas“ bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen;
- Strichaufzählungfür Rumänien das „Registrul Comerţului“;
- Strichaufzählungfür Slowenien das „sodni register“ und das „obrtni register“;
- Strichaufzählungfür die Slowakei das „Obchodný register“;
- Strichaufzählungfür Finnland das „Kaupparekisteri“ – „Handelsregistret“;
- Strichaufzählungfür Schweden das „aktiebolags-, handels- eller föreningsregistren“;
- Strichaufzählungim Fall des Vereinigten Königreichs kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ vorzulegen, aus der hervorgeht, dass er „incorporated“ oder „registered“ ist, oder anderenfalls eine Bescheinigung über eine von dem Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung, dass er den betreffenden Beruf an einem bestimmten Ort unter einer bestimmten Firma ausübt;
- Strichaufzählungfür Island die „Firmaskrá“;
- Strichaufzählungfür Liechtenstein das „Gewerberegister“;
- Strichaufzählungfür Norwegen das „Foretaksregisteret“.
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*) Für die Zwecke der Paragraphen 81, Absatz eins und 252 Absatz eins, gelten als „Berufs- oder Handelsregister“ die in diesem Anhang aufgeführten Register sowie für den Fall, dass auf innerstaatlicher Ebene Änderungen vorgenommen werden, die an ihre Stelle tretenden Register.