BGBl. I Nr. 8/2018
Änderung des Universitätsgesetzes 2002
Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 141bgeändert nie in Kraft getreten6a. Abschnitt: Überschrift (neu) · Überschrift (neu), Text
6a. Abschnitt
Zukünftige kapazitätsorientierte, studierendenbezogene Universitätsfinanzierung
Leistungsvereinbarungen für den Zeitraum 2019 bis 2021
§ 141b.
Der Gesamtbetrag zur Finanzierung der Universitäten (§ 12 Abs. 2) beträgt für die Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021 11,07 Milliarden €. Die Verteilung auf die einzelnen Universitäten hat gem. § 141c zu erfolgen.
Anmerkung