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BGBl. II Nr. 200/2018

kundgemacht 01.08.2018 RIS↗
Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass Wortfolgen im § 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Sommertourismus gesetzwidrig waren
Kundmachung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass Wortfolgen im § 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Sommertourismus, BGBl. II Nr. 102/2016, gesetzwidrig waren
Kundmachung BGBl. II Nr. 200/2018× zu VfGH-Ausspruch, dass Wortfolgen in § 2 Abs. 1 der Verordnung für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Sommertourismus gesetzwidrig waren×

Änderungen durch diese Kundmachung

VfGH-Ausspruch, dass Wortfolgen in § 2 Abs. 1 der Verordnung für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Sommertourismus gesetzwidrig waren neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 02.08.2018 · idF BGBl. II Nr. 200/2018 Art. 1↗RIS↗

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. Juni 2018, V 97/2017-11, der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zugestellt am 16. Juli 2018, zu Recht erkannt, dass die Wortfolge „, die bereits in den vorangegangenen zwei Jahren jeweils im Rahmen eines Kontingents für den Sommertourismus beschäftigt waren,“ und die Wortfolge „ungeachtet einer Vorbeschäftigung in den vorangegangenen zwei Jahren“ in Paragraph 2, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Sommertourismus, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2016,, gesetzwidrig waren.