BGBl. II Nr. 241/2018
Feststellung der Eignung von Vereinen, als Erwachsenenschutzverein tätig zu werden
Verordnung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz über die Feststellung der Eignung von Vereinen, als Erwachsenenschutzverein tätig zu werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Namhaftmachung von Sachwaltern, Patientenanwälten und Bewohnervertretern
aufgehoben
§ 1aufgehoben
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