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BGBl. II Nr. 241/2018

kundgemacht 11.09.2018
Feststellung der Eignung von Vereinen, als Erwachsenenschutzverein tätig zu werden
Verordnung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz über die Feststellung der Eignung von Vereinen, als Erwachsenenschutzverein tätig zu werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 241/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Namhaftmachung von Sachwaltern, Patientenanwälten und Bewohnervertretern aufgehoben
§ 3aufgehoben

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