BGBl. II Nr. 94/2018
Änderungen durch diese Kundmachung
Anlage
Prüfverfahren für die Verlängerung der Nacheichfrist für Wasserzähler
1. Allgemeines
Die Verlängerung der Nacheichfrist eines Loses ist beim BEV rechtzeitig vor Ablauf des Kalenderjahres zu beantragen, sodass gemäß Paragraph 4, dieser Verordnung bei Nichterfüllung der Anforderungen alle Geräte des Loses vor Beendigung der Gültigkeit der Eichung ausgebaut werden können.
2. Kriterien für die Losabgrenzung
- 2 Punkt einsGrundsätzlich dürfen nur Wasserzähler mit gleichem Hersteller, gleichem Messprinzip und gleicher Nennweite oder gleicher Anschlussweite zusammengefasst werden. Die Wasserzähler der Stichprobe sind nach der jeweils zutreffenden Tabelle in Punkt 5.3 zu prüfen.
- 2 Punkt 2Die Jahreszahlen der Konformitätskennzeichnung oder der letzten Eichung dürfen sich um höchstens zwei Jahre unterscheiden.
- 2 Punkt 3Die Geräte dürfen nicht aus einem Los stammen, dessen statistische Überprüfung ein negatives Ergebnis hatte.
- 2 Punkt 4Werden Lose gemäß Paragraph 3, dieser Verordnung gebildet, so ist im Antrag oder in dessen Beilagen eine eindeutige Zuordnung der einzelnen Wasserzähler zu den zugehörigen verantwortlichen Stellen anzugeben.
3. Antrag auf Verlängerung der Nacheichfrist
Der Antrag muss enthalten:
- 3 Punkt einsAngaben über
- Litera aHersteller,
- Litera bMessprinzip,
- Litera cNennweite oder Anschlussweite,
- Litera dJahreszahlen der Konformitätskennzeichnung oder der letzten Eichung,
- Litera eBauart
- undfalls zutreffend:
- Litera fBezeichnung der Zulassung, der Baumusterprüfbescheinigung oder der Entwurfsprüfbescheinigung,
- Litera gNennbetriebsbedingungen,
- Litera hNenndurchfluss, Nenn- (Grenz-)Belastung oder Dauerdurchfluss,
- Litera ihöchstzulässige Durchflussstärke.
- 3 Punkt 2Losgröße und Stichprobenanweisung (Einfach- oder Doppelstichprobenplan, siehe Punkt 5.4), mit der geprüft werden soll, sowie Angabe der regionalen Abgrenzung des betroffenen Gerätebestandes. Ein Wechsel der angezeigten Stichprobenanweisung ist während der Prüfung nicht zulässig.
- 3 Punkt 3Angaben darüber, ob das beantragte Los schon früher Stichprobenprüfungen unterzogen wurde. Dazu zählt auch eine bereits vergebene amtliche Losnummer.
- 3 Punkt 4Angaben über Verfahren und Merkmale der Zufallsauswahl (z.B. nach Serien-, Fertigungs-, Eigentums- oder Kundennummern, Nennung des vom BEV genehmigten Auswahlverfahrens).
- 3 Punkt 5Angaben darüber, wo die Stichprobenprüfung durchgeführt werden soll und gegebenenfalls die Information, ob es sich dabei um eine für die Durchführung der technischen Prüfung ermächtigte Eichstelle handelt.
- 3 Punkt 6Voraussichtlicher Zeitpunkt des Ausbaus und der Vorlage der Geräte zur Prüfung oder des geplanten Prüfzeitraumes.
- 3 Punkt 7Die Nummer oder Bezeichnung, mit der das Los vom Antragsteller bezeichnet wird (interne Losnummer).
4. Auswahl und Behandlung der Stichprobengeräte
- 4 Punkt einsVon dem im Antrag beschriebenen Gerätelos sind je nach Losumfang und gewählter Stichprobenanweisung (siehe Punkt 5.4) 32, 50, 80, 125 oder 200 Geräte zufällig auszuwählen. Zusätzlich sind 6, 10, 16, 25 oder 40 Ersatzgeräte zu ermitteln. Die Auswahl hat nach den anerkannten Regeln der mathematischen Statistik zu erfolgen. Die Wiederverwendung der gleichen Stichproben in den späteren Stichprobenprüfungen ist nicht zulässig.
- 4 Punkt 2Die ausgebauten Geräte dürfen keiner übermäßigen Transportbeeinflussung und keinem Eingriff wie Instandsetzung, Justieren, Innenreinigung oder dergleichen ausgesetzt werden. Die Wasserzähler sind unmittelbar nach dem Ausbau mit Wasser zu füllen und zu verschließen.
5. Stichprobenprüfung
- 5 Punkt einsFehlerhafte GeräteDie Fehlergrenzen für die Bewertung der Stichprobe sind in den Tabellen 1 bis 3 festgelegt.
- 5 Punkt 2Ersatzgeräte, Werden bei der Stichprobenauswahl Geräte festgestellt, bei denen mindestens eine der folgenden Bedingungen zutrifft, und zwar
- Litera adie eine außergewöhnliche äußere oder innere Beschädigung aufweisen,
- Litera bderen Eichstempel, Sicherungsstempel oder Sicherungen verletzt sind,
- Litera cdie nicht mehr auffindbar sind,
- Litera ddie nicht erreichbar sind,
so ist vor Eintritt in das Prüfverfahren Ersatz durch die in Punkt 4.1 angegebenen Ersatzgeräte zulässig.Für die Fälle gemäß Litera a, b und c sind bei einem Stichprobenumfang von 32 (50, 80, 125, 200) Geräten insgesamt 2 (3, 5, 8, 12) Ersatzgeräte zulässig. - 5 Punkt 3Prüfpunkte und FehlergrenzenVor der Prüfung kann eine Entlüftung bei den in den Tabellen 1 bis 3 festgelegten Werten durchgeführt werden. Die Prüfung der Wasserzähler hat anschließend bei den in den Tabellen 1 bis 3 festgelegten Prüfpunkten in der angegebenen Reihenfolge zu erfolgen. Die in den Tabellen angegebenen Fehlergrenzen oder deren 1,5-faches sind anzuwenden, um eine Beurteilung nach Paragraph eins, vorzunehmen.
Tabelle 1
Wasserzähler mit EU-Baumusterprüfbescheinigung oder EU-Entwurfsprüfbescheinigung
Prüfpunkt | Fehlergrenze T | Fehlergrenze T | |
1. | Q2 |
|
|
2. | Q1 |
|
|
3. | 0,9 Q3 |
|
|
Durchflussstärke für die Entlüftung | 10 Q2 | ||
Q Durchflussstärke für die Prüfung
Q1 Mindestdurchfluss
Q2 Übergangsdurchfluss
Q3 Dauerdurchfluss
Tabelle 2
Kalt-, Warm- und Heißwasserzähler mit EWG-Bauartzulassung oder EG-Bauartzulassung sowie
Warm- und Heißwasserzähler mit innerstaatlicher Zulassung
Prüfpunkt | Fehlergrenze T | Fehlergrenze T | |
1. | Qt |
|
|
2. | Qmin |
|
|
3. | 0,9 Qmax |
|
|
Durchflussstärke für die Entlüftung | 4 Qt | ||
Q Durchflussstärke für die Prüfung
Qmin Minimaler Durchfluss oder kleinster Durchfluss
Qt Trenngrenze oder Übergangsdurchfluss
Qmax Maximaler Durchfluss oder größter Durchfluss
Tabelle 3
Kaltwasserzähler mit innerstaatlicher Zulassung
Prüfpunkt | Fehlergrenze | |
1. | 0,1 NB |
|
2. | 0,01 NB |
|
3. | 0,45 NB |
|
Durchflussstärke für die Entlüftung | 0,16 NB | |
Q Durchflussstärke für die Prüfung
NB Durchflussstärke, mit der ein Zähler benannt ist oder bei Großbereichszählern die Nenn- (Grenz-) Belastung
- 5 Punkt 4StichprobenplanEs gelten die in den Tabellen 4 und 5 angegebenen Stichprobenanweisungen.Um für die Lose bis zu einem Losumfang von 10 000 Geräten eine höhere Annahmewahrscheinlichkeit zu erreichen, kann auch eine für einen größeren Losumfang geltende Stichprobenanweisung mit entsprechend größerem Stichprobenumfang gewählt werden. Beispielsweise kann für einen Losumfang bis 1 200 Geräte gemäß Stichprobenanweisung Nr. 1 der Tabellen 4 oder 5 auch die Stichprobenanweisung Nr. 2, 3 oder 4 gewählt werden. Ein Wechsel der gewählten Stichprobenanweisung während der Prüfung ist nicht zulässig.
Tabelle 4
Einfach-Stichprobenprüfung
Nr. | Losumfang | Stichproben- umfang | Anzahl der fehlerhaften Geräte | Ersatzgeräte nach Punkt 4.1 | |
Kriterium für die Annahme des Loses | Kriterium für die Zurückweisung des Loses | ||||
1 | bis 1 200 | 50 | 1 | 2 | 10 |
2 | 1 201 bis 3 200 | 80 | 3 | 4 | 16 |
3 | 3 201 bis 10 000 | 125 | 5 | 6 | 25 |
4 | 10 001 bis 35 000 | 200 | 10 | 11 | 40 |
Tabelle 5
Doppel-Stichprobenprüfung
Nr. | Los-umfang | Stich-probe | Stich proben-umfang | Kumulativer Stichpro-benumfang | Anzahl der fehlerhaften Geräte **) | Ersatzge-räte nach Punkt 4.1 | ||
Kriterium für die Annahme des Loses | Kriterium für die Zurück- weisung des Loses | Kriterium für erforderliche zweite Stichprobe*) | ||||||
1 | bis 1 200 | erste | 32 | 32 | 0 | 2 | 1 | 6 |
zweite | 32 | 64 | 1 | 2 | 6 | |||
2 | 1 201 bis 3 200 | erste | 50 | 50 | 1 | 4 | 2-3 | 10 |
zweite | 50 | 100 | 4 | 5 | 10 | |||
3 | 3 201 bis 10 000 | erste | 80 | 80 | 2 | 5 | 3-4 | 16 |
zweite | 80 | 160 | 6 | 7 | 16 | |||
4 | 10 001 bis 35 000 | erste | 125 | 125 | 5 | 9 | 6-8 | 25 |
zweite | 125 | 250 | 12 | 13 | 25 | |||
*) Eine zweite Stichprobe mit dem gleichen Umfang wie die erste Stichprobe ist dann aus dem Los zufällig zu entnehmen, wenn die in dieser Spalte angegebenen fehlerhaften Geräte in der ersten Stichprobe enthalten sind.
**) In den Zeilen „zweite Stichprobe“ bezieht sich die Anzahl der fehlerhaften Geräte jeweils auf den kumulativen Stichprobenumfang.
6. Prüfergebnis
Das Prüfergebnis ist in Form eines Ergebnisberichtes zu dokumentieren. Die gesamte Prüfung gemäß Punkt 5 dieser Anlage (alle Prüfschritte) muss nachvollziehbar sein. Die Verwendung von Reservezählern ist schriftlich zu begründen.
30 °C
30 °C
Q
2 %