BGBl. III Nr. 100/2018
Administratives und Technisches Durchführungsübereinkommen zum Übereinkommen zwischen der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien, Ungarn und der Republik Österreich über die Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten
Administratives und Technisches Durchführungsübereinkommen zum Übereinkommen zwischen der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien, Ungarn und der Republik Österreich über die Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten
Änderungen durch diese Kundmachung
Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten – Durchführung (ATIA)
neu
§ 0↗RIS↗
Anl. 2neu
Annex B: Personenbezogene Daten gemäß Artikel 4 Absatz 2 des ATIA
„Ersuchen um Ermittlung der Anschrift einer Person und Antwort“
TEIL I: Elemente Personenbezogener Daten betreffend die ANFRAGE:
Personenbezogene Daten des Empfängers:
Name / Firmenname
Vorname
Geburtsdatum
Geburtsort
Anschrift:
Straßenname
Hausnummer
Postleitzahl
Wohnort
Wohnsitzstaat
ID-Nummer
Geburtsname
Name der Mutter
GeschlechtDaten des Fahrzeuges, das am Verkehrsdelikt beteiligt war:
Kfz-KennzeichenTEIL II: Elemente Personenbezogener Datenbetreffend die ANTWORT:
Personenbezogene Daten des Empfängers:
Name / Firmenname
Vorname
Geburtsdatum
Geburtsort
Anschrift:
Straßenname
Hausnummer
Postleitzahl
Wohnort
Wohnsitzstaat
ID-Nummer
Geburtsname
Name der Mutter
Geschlecht