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BGBl. III Nr. 100/2018

kundgemacht 27.06.2018 RIS↗Parlament↗
Administratives und Technisches Durchführungsübereinkommen zum Übereinkommen zwischen der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien, Ungarn und der Republik Österreich über die Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten
Administratives und Technisches Durchführungsübereinkommen zum Übereinkommen zwischen der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien, Ungarn und der Republik Österreich über die Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten
Kundmachung BGBl. III Nr. 100/2018× zu ATIA×

Änderungen durch diese Kundmachung

Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten – Durchführung (ATIA) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 01.07.2018 · idF BGBl. III Nr. 100/2018 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses ATIA:

  1. Absatz a,
    „EUCARIS System” ist das Europäische Fahrzeug- und Führerscheininformationssystem;
  2. Absatz b,
    „s-TESTA” ist der gesicherte Transeuropäische Telematikdienst für Behörden.