BGBl. III Nr. 125/2018
Benennung einer zusätzlichen zuständigen nationalen Stelle durch Österreich gemäß Art. 46 des Vertrages zwischen der Republik Österreich, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit
Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Benennung einer zusätzlichen zuständigen nationalen Stelle durch Österreich gemäß Art. 46 des Vertrages zwischen der Republik Österreich, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit
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