Im Hinblick auf die Ziele des Artikels 60 bekräftigen die Vertragsparteien die Bedeutung, die sie ihren Verpflichtungen aus der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979) beimessen.
BGBl. III Nr. 137/2018
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Irak andererseits
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Irak andererseits
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 2neu
ANHANG 2 RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS
Übereinkünfte über geistiges und gewerbliches Eigentum nach Artikel 60
- Ziffer eins
- Ziffer 2Artikel 60 Absatz 2 betrifft die folgenden multilateralen Übereinkünfte, denen Irak beitreten wird; Irak wird eine angemessene und wirksame Erfüllung der sich aus ihnen ergebenden Verpflichtungen gewährleisten:
- 2 Punkt einsHandelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Übereinkommen, 1994)
- 2 Punkt 2Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (1886, zuletzt geändert 1979)
- 2 Punkt 3Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (1989)
- 2 Punkt 4Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle (1999)
- 2 Punkt 5Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Washington 1970, zuletzt geändert 2001)
- 2 Punkt 6Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (1977, geändert 1980)
- Ziffer 3Artikel 60 Absatz 3 betrifft die folgenden multilateralen Übereinkünfte, deren Bedingungen Irak einhalten wird:
- 3 Punkt einsRömisches Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (1961)
- 3 Punkt 2Urheberrechtsvertrag der Weltorganisation für geistiges Eigentum – WCT (Genf 1996)
- 3 Punkt 3Vertrag der Weltorganisation für geistiges Eigentum über Darbietungen und Tonträger – WPPT (Genf 1996)
- 3 Punkt 4Vertrag von Singapur zum Markenrecht (2006)
- 3 Punkt 5Vertrag über das Markenrecht (1994)
- 3 Punkt 6Vertrag über das Patentrecht (Genf 2000)
- 3 Punkt 7Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen („UPOV“) (Genfer Vertrag von 1991)