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BGBl. III Nr. 137/2018

kundgemacht 16.08.2018 RIS↗Parlament↗
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Irak andererseits
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Irak andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 137/2018× zu Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak×

Änderungen durch diese Kundmachung

Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak neu § 0↗RIS↗
Anl. 5neu
in Kraft ab 01.08.2018 · idF BGBl. III Nr. 137/2018 Anl. 5↗RIS↗

EINSEITIGE ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN UNION ZU ARTIKEL 96 (ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH ZOLL UND STEUERN)

Die Europäische Union erklärt, dass die Mitgliedstaaten nur insoweit nach Artikel 96 (Zusammenarbeit im Bereich Zoll und Steuern) verpflichtet sind, als sie diese Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich auf Unionsebene gebilligt haben.