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BGBl. III Nr. 155/2018

kundgemacht 01.10.2018 RIS↗
Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Albanien über soziale Sicherheit
Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Albanien über soziale Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 155/2018× zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Albanien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit – Durchführung (Albanien) neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 01.12.2018 · idF BGBl. III Nr. 155/2018 Art. 11↗RIS↗

ABSCHNITT römisch vier
SCHLUSSBESTIMMUNG

Artikel 11

Inkrafttreten und Gültigkeitsdauer

  1. Absatz eins,Diese Verwaltungsvereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft.
  2. Absatz 2,Diese Verwaltungsvereinbarung tritt gemeinsam mit dem Abkommen außer Kraft.

GESCHEHEN zu Tirana, am 25. Jänner 2017 in zwei Urschriften in deutscher und albanischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.