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BGBl. III Nr. 155/2018

kundgemacht 01.10.2018 RIS↗
Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Albanien über soziale Sicherheit
Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Albanien über soziale Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 155/2018× zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Albanien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit – Durchführung (Albanien) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 01.12.2018 · idF BGBl. III Nr. 155/2018 Art. 4↗RIS↗

ABSCHNITT römisch zwei
ANWENDUNG DER BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 4

Anwendung des Artikels 6 Absatz 2 und der Artikel 7 bis 10 des Abkommens

  1. Absatz eins,In den Fällen des Artikels 6 Absatz 2 und der Artikel 7 bis 10 des Abkommens hat der zuständige Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, über Antrag eine Bescheinigung (Formblatt) darüber auszustellen, dass für die Person hinsichtlich der betreffenden Erwerbstätigkeit diese Rechtsvorschriften gelten.
  2. Absatz 2,Diese Bescheinigung nach Absatz 1 ist auszustellen

in der Republik Österreich

vom zuständigen Träger der Krankenversicherung,

in der Republik Albanien 

vom „Instituti i Sigurimeve Shoqërore“ (Sozialversicherungsinstitut).