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BGBl. III Nr. 155/2018

kundgemacht 01.10.2018 RIS↗
Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Albanien über soziale Sicherheit
Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Albanien über soziale Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 155/2018× zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Albanien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit – Durchführung (Albanien) neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 01.12.2018 · idF BGBl. III Nr. 155/2018 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7

Statistiken

Die zuständigen Träger beider Vertragsstaaten haben Daten über die in den anderen Vertragsstaat nach Artikel 6 gezahlten Renten an ihre Verbindungsstelle zu übermitteln. Die Verbindungsstellen tauschen jährlich Statistiken über diese Zahlungen aus.