Absatz eins,Im Gemeinsamen Zentrum werden in gemeinsamen Räumlichkeiten österreichische und deutsche Bedienstete tätig, die von den zuständigen Behörden (im Folgenden „Entsendebehörden“) in Übereinstimmung mit dem Polizei- und Justizvertrag entsandt werden.
BGBl. III Nr. 18/2018
Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich und dem Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland über die Zusammenarbeit im Gemeinsamen Zentrum Passau
Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich und dem Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland über die Zusammenarbeit im Gemeinsamen Zentrum Passau
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2neu
Artikel 2
- Absatz 2,Beide Vertragsparteien informieren sich gegenseitig, welche Entsendebehörden sich jeweils an dem Gemeinsamen Zentrum beteiligen.
- Absatz 3,Die Bediensteten des Gemeinsamen Zentrums werden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften als Vertreter der Entsendebehörden tätig und unterliegen deren Weisungs- und Disziplinargewalt.
- Absatz 4,Weitere Staaten können auf Einladung und mit Zustimmung beider Vertragsparteien Verbindungsbeamte in das Gemeinsame Zentrum entsenden.