Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 209/2018

kundgemacht 27.12.2018 RIS↗
Übereinkommen über die zentrale Zollabwicklung hinsichtlich der Aufteilung der nationalen Erhebungskosten, die bei der Bereitstellung der traditionellen Eigenmittel für den Haushalt der Europäischen Union einbehalten werden
Übereinkommen über die zentrale Zollabwicklung hinsichtlich der Aufteilung der nationalen Erhebungskosten, die bei der Bereitstellung der traditionellen Eigenmittel für den Haushalt der Europäischen Union einbehalten werden
Kundmachung BGBl. III Nr. 209/2018× zu Übereinkommen über die zentrale Zollabwicklung hinsichtlich der Aufteilung der nationalen Erhebungskosten×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die zentrale Zollabwicklung hinsichtlich der Aufteilung der nationalen Erhebungskosten neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 16.01.2019 · idF BGBl. III Nr. 209/2018 Art. 1↗RIS↗

KAPITEL römisch eins
ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

ARTIKEL 1

1. In diesem Übereinkommen wird festgelegt, welche Verfahren für die Weiterverteilung der Erhebungskosten bei der Bereitstellung der Eigenmittel für den Haushalt der EU von den Vertragsparteien im Falle der zentralen Zollabwicklung nach Artikel 106 des modernisierten Zollkodex, bei der Waren in einem Mitgliedstaat zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet, aber bei einer Zollstelle in einem anderen Mitgliedstaat gestellt werden, anzuwenden sind.

2. Die Verfahren nach Absatz 1 gelangen auch dann zur Anwendung, wenn das Konzept der zentralen Zollabwicklung mit im modernisierten Zollkodex festgelegten Vereinfachungen der Zollförmlichkeiten kombiniert wird.

3. Die Verfahren nach Absatz 1 finden auch Anwendung auf die einzige Bewilligung nach Artikel 1 Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 der Kommission für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr.