Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 209/2018

kundgemacht 27.12.2018 RIS↗
Übereinkommen über die zentrale Zollabwicklung hinsichtlich der Aufteilung der nationalen Erhebungskosten, die bei der Bereitstellung der traditionellen Eigenmittel für den Haushalt der Europäischen Union einbehalten werden
Übereinkommen über die zentrale Zollabwicklung hinsichtlich der Aufteilung der nationalen Erhebungskosten, die bei der Bereitstellung der traditionellen Eigenmittel für den Haushalt der Europäischen Union einbehalten werden
Kundmachung BGBl. III Nr. 209/2018× zu Übereinkommen über die zentrale Zollabwicklung hinsichtlich der Aufteilung der nationalen Erhebungskosten×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die zentrale Zollabwicklung hinsichtlich der Aufteilung der nationalen Erhebungskosten neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 16.01.2019 · idF BGBl. III Nr. 209/2018 Art. 3↗RIS↗

KAPITEL römisch zwei
ERMITTLUNG UND WEITERVERTEILUNG DER ERHEBUNGSKOSTEN

ARTIKEL 3

1. Der Mitgliedstaat der bewilligenden Zollbehörden übermittelt dem Mitgliedstaat der unterstützenden Zollbehörden auf elektronischem Wege oder – falls dies nicht möglich ist – auf andere geeignete Weise die relevanten Angaben zum Betrag der weiter zu verteilenden Erhebungskosten.

2. Die unterstützenden Zollbehörden teilen den bewilligenden Zollbehörden Folgendes mit:

  1. Litera a
    Name und Anschrift der für die Entgegennahme der Angaben nach Absatz 1 zuständigen Behörde;
  2. Litera b
    Angaben zum Bankkonto, auf das der Betrag der weiter zu verteilenden Erhebungskosten einzuzahlen ist.

3. Die relevanten Angaben im Sinne von Absatz 1 sind

  1. Litera a
    die Identifikationsnummer der Bewilligung;
  2. Litera b
    das Datum, an dem der festgestellte Eigenmittelbetrag gemäß den Artikeln 9 und 10 der Verordnung gutgeschrieben wurde;
  3. Litera c
    der Betrag der bereitgestellten Eigenmittel, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von erstatteten oder nachträglich erhobenen Einfuhrabgaben;
  4. Litera d
    der Betrag der einbehaltenen Eigenmittel.