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BGBl. III Nr. 209/2018

kundgemacht 27.12.2018 RIS↗
Übereinkommen über die zentrale Zollabwicklung hinsichtlich der Aufteilung der nationalen Erhebungskosten, die bei der Bereitstellung der traditionellen Eigenmittel für den Haushalt der Europäischen Union einbehalten werden
Übereinkommen über die zentrale Zollabwicklung hinsichtlich der Aufteilung der nationalen Erhebungskosten, die bei der Bereitstellung der traditionellen Eigenmittel für den Haushalt der Europäischen Union einbehalten werden
Kundmachung BGBl. III Nr. 209/2018× zu Übereinkommen über die zentrale Zollabwicklung hinsichtlich der Aufteilung der nationalen Erhebungskosten×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die zentrale Zollabwicklung hinsichtlich der Aufteilung der nationalen Erhebungskosten neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 16.01.2019 · idF BGBl. III Nr. 209/2018 Art. 8↗RIS↗

ARTIKEL 8

1. Jede Vertragspartei kann eine Änderung dieses Übereinkommens vorschlagen, insbesondere wenn ihr durch seine Anwendung große haushaltsmäßige Verluste entstehen. Jeder Änderungsvorschlag muss an den Verwahrer nach Artikel 7 gerichtet werden; dieser übermittelt ihn den anderen Vertragsparteien.

2. Änderungen werden von den Vertragsparteien einvernehmlich beschlossen.

3. Die nach Absatz 2 beschlossenen Änderungen treten gemäß Artikel 7 in Kraft.