„Empfangende Partei“ ist die Partei, in deren Staatsgebiet Aktivitäten der Zusammenarbeit stattfinden.
BGBl. III Nr. 214/2018
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft bezüglich der Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft bezüglich der Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft
Änderungen durch diese Kundmachung
Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Schweiz)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 2neu
Artikel 2: Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abkommens gelten die folgenden Begriffe:
- Litera a
- Litera b„Entsendende Partei“ ist die Partei, die Personal und Mittel in das Staatsgebiet der anderen Partei zur Teilnahme an den Aktivitäten der Zusammenarbeit entsendet.
- Litera c„Personal der entsendenden Partei“ ist das militärische und zivile Personal der Streitkräfte und des für Verteidigung zuständigen Ministeriums des Entsendestaates, das an Aktivitäten der Zusammenarbeit teilnimmt, sowie dessen Angehörige.
- Litera d„Nichtmilitärische Bedrohung aus der Luft“ ist eine Bedrohung, die durch ein bemanntes oder unbemanntes Luftfahrzeug ausgelöst wird, das im Verdacht steht, rechtswidrig verwendet zu werden, und somit eine Partei durch eine Verletzung ihrer Lufthoheit potenziell gefährdet.
- Litera e„Einsatzbehörde“ bezeichnet die für die Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Luftraums jeweils national zuständige Behörde.