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BGBl. III Nr. 26/2018

kundgemacht 16.03.2018 RIS↗Parlament↗
Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits samt Anhängen
Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits samt Anhängen
Kundmachung BGBl. III Nr. 26/2018× zu Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen EG – Marokko ×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen EG – Marokko neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 19.03.2018 · idF BGBl. III Nr. 26/2018 Art. 2↗RIS↗

TITEL römisch eins
WIRTSCHAFTLICHE BESTIMMUNGEN

ARTIKEL 2

Verkehrsrechte

  1. Absatz eins,Soweit in Anhang römisch eins nichts anderes bestimmt ist, gewährt jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei für die Durchführung des internationalen Luftverkehrs durch die Luftfahrtunternehmen der jeweils anderen Vertragspartei folgende Rechte:
    1. Litera a
      das Recht, ihr Gebiet ohne Landung zu überfliegen;
    2. Litera b
      das Recht, in ihrem Gebiet zu anderen Zwecken zu landen als zum Aufnehmen oder Absetzen von Fluggästen, Gepäck, Fracht und/oder Post im Luftverkehr (Landung zu nichtgewerblichen Zwecken)
    3. Litera c
      beim Betrieb eines vereinbarten Dienstes auf einer festgelegten Strecke das Recht, Landungen in ihrem Gebiet zum Aufnehmen oder Absetzen von Fluggästen, Fracht und/oder Post im internationalen Flugverkehr, entweder getrennt oder zusammen, durchzuführen und
    4. Litera d
      die in diesem Abkommen anderweitig festgelegten Rechte.
  2. Absatz 2,Aus diesem Abkommen können nicht abgeleitet werden:
    1. Litera a
      für die Luftfahrtunternehmen Marokkos: das Recht, im Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft Fluggäste, Gepäck, Fracht und/oder Post an Bord zu nehmen, die gegen Entgelt befördert werden und deren Ziel ein anderer Punkt im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft ist,
    2. Litera b
      für Luftfahrtunternehmen der Europäischen Gemeinschaft: das Recht, im Gebiet Marokkos Fluggäste, Gepäck, Fracht und/oder Post an Bord zu nehmen, die gegen Entgelt befördert werden und deren Ziel ein anderer Punkt im Gebiet Marokkos ist.