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BGBl. III Nr. 40/2018

kundgemacht 16.04.2018 RIS↗Parlament↗
Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik der Philippinen andererseits
Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik der Philippinen andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 40/2018× zu Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Philippinen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Philippinen neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 01.03.2018 · idF BGBl. III Nr. 40/2018 Art. 3↗RIS↗

ARTIKEL 3

Zusammenarbeit in regionalen und internationalen Organisationen

Die Vertragsparteien werden weiterhin einen Meinungsaustausch und eine Zusammenarbeit in regionalen und internationalen Gremien und Organisationen wie den Vereinten Nationen und ihren einschlägigen Einrichtungen wie der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD), dem Dialog zwischen dem ASEAN und der EU, dem ASEAN-Regionalforum (ARF), dem Asien-Europa-Treffen (ASEM), der WTO, der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) pflegen.