BGBl. III Nr. 40/2018
Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik der Philippinen andererseits
Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik der Philippinen andererseits
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 56neu
ARTIKEL 56
Notifikationen
Die Notifikationen nach Artikel 57 sind auf diplomatischem Wege an das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union bzw. das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Philippinen zu richten.