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BGBl. III Nr. 40/2018

kundgemacht 16.04.2018 RIS↗Parlament↗
Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik der Philippinen andererseits
Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik der Philippinen andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 40/2018× zu Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Philippinen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Philippinen neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 01.03.2018 · idF BGBl. III Nr. 40/2018 Art. 7↗RIS↗

ARTIKEL 7

Schwere Verbrechen von internationalem Belang

(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die schwersten Verbrechen von internationalem Belang wie Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, Völkermord und sonstige Verbrechen gegen die Menschlichkeit nicht ungestraft bleiben dürfen und dass ihre Verfolgung auf nationaler oder internationaler Ebene sichergestellt werden muss, auch durch Einbeziehung des Internationalen Strafgerichtshofs, wobei die jeweiligen internen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien zu beachten sind.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein, einen nützlichen Dialog über den Beitritt aller Staaten zum Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften zu führen, darunter über die Bereitstellung von Unterstützung für einen Kapazitätsausbau.