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BGBl. III Nr. 66/2018

kundgemacht 23.04.2018 RIS↗Parlament↗
Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen
Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen
Kundmachung BGBl. III Nr. 66/2018× zu Abkommen über die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen EG, Mitgliedstaaten, Schweiz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen EG, Mitgliedstaaten, Schweiz neu § 0↗RIS↗
Art. 28neu
in Kraft ab 21.03.2018 · idF BGBl. III Nr. 66/2018 Art. 28↗RIS↗

ARTIKEL 28

Übermittlung durch die Post

(1) In Verfahren wegen rechtswidriger Handlungen im Sinne dieses Abkommens übersenden die Vertragsparteien den Personen, die sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, Verfahrensunterlagen in der Regel unmittelbar durch die Post.

(2) Weiß die Behörde der Vertragspartei, von der die Unterlagen stammen, oder hat sie Grund zu der Annahme, dass der Empfänger nur eine andere Sprache versteht, so ist den Unterlagen eine Übersetzung mindestens der wichtigsten Abschnitte in dieser anderen Sprache beizufügen.

(3) Die Behörde der übersendenden Vertragspartei weist den Empfänger darauf hin, dass Zwangsmaßnahmen oder Sanktionen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nicht unmittelbar von ihr angewandt werden können.

(4) Den Verfahrensunterlagen ist ein Vermerk beizufügen, in dem der Empfänger darauf hingewiesen wird, dass er sich bei der in dem Vermerk angegebenen Behörde über seine Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit den Unterlagen informieren kann.