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BGBl. III Nr. 77/2018

kundgemacht 14.05.2018 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Finnland über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Finnland über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Kundmachung BGBl. III Nr. 77/2018× zu Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Finnland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Finnland) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 01.06.2018 · idF BGBl. III Nr. 77/2018 Art. 4↗RIS↗

ARTIKEL 4

SICHERHEITSKLASSIFIZIERUNGSSTUFEN

(1) Jede klassifizierte Information, die im Rahmen dieses Abkommens zur Verfügung gestellt wird, wird mit der entsprechenden Sicherheitsklassifizierungsstufe gemäß den innerstaatlichen Gesetzen und Verordnungen der Parteien gekennzeichnet.

(2) Die folgenden Klassifizierungsstufen sind gleichwertig:

Republik Österreich

Republik Finnland

Englische Übersetzung

STRENG GEHEIM

ERITTÄIN SALAINEN

oder

YTTERST HEMLIG

“top secret”

GEHEIM

SALAINEN

oder

HEMLIG

“secret”

VERTRAULICH

LUOTTAMUKSELLINEN

oder

KONFIDENTIELL

“confidential”

EINGESCHRÄNKT

KÄYTTÖ RAJOITETTU

oder

BEGRÄNSAD TILLGÅNG

”restricted”

(3) Der Empfänger stellt sicher, dass Klassifizierungen, außer wie durch die herausgebende Partei schriftlich genehmigt, nicht abgeändert oder widerrufen werden. Die herausgebende Partei informiert den Empfänger unverzüglich über jede Abänderung oder jeden Widerruf der Sicherheitsklassifizierungsstufe der übermittelten klassifizierten Informationen.