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BGBl. III Nr. 77/2018

kundgemacht 14.05.2018 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Finnland über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Finnland über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Kundmachung BGBl. III Nr. 77/2018× zu Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Finnland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Finnland) neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 01.06.2018 · idF BGBl. III Nr. 77/2018 Art. 5↗RIS↗

ARTIKEL 5

SCHUTZ KLASSIFIZIERTER INFORMATIONEN

(1) Die Parteien treffen alle geeigneten Maßnahmen, um den Schutz der in diesem Abkommen bezeichneten klassifizierten Informationen zu gewährleisten, und sorgen für die erforderliche Kontrolle dieses Schutzes. Die Parteien gewähren den klassifizierten Informationen mindestens den gleichen Schutzstandard, wie sie ihren eigenen klassifizierten Informationen der gleichwertigen Klassifizierungsstufe gemäß den innerstaatlichen Gesetzen und Verordnungen gewähren.

(2) Die Parteien machen Dritten ohne vorherige schriftliche Zustimmung der herausgebenden Partei klassifizierte Informationen nicht zugänglich.

(3) Klassifizierte Informationen werden nur Personen zugänglich gemacht, für die eine Notwendigkeit besteht, Zugang zu diesen zu haben, und die gemäß den innerstaatlichen Gesetzen und Verordnungen sicherheitsüberprüft wurden und zum Zugang zu solchen Informationen ermächtigt sind sowie über ihre Pflichten zum Schutz von klassifizierten Informationen unterwiesen wurden.

(4) Für den Zugang zu klassifizierten Informationen auf der KÄYTTÖ RAJOITETTU / BEGRÄNSAD TILLGÅNG oder EINGESCHRÄNKT Stufe ist eine Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Personen nicht erforderlich.

(5) Klassifizierte Informationen dürfen nur zu dem Zweck, für den sie zu Verfügung gestellt wurden, verwendet werden.

(6) Im Anwendungsbereich dieses Abkommens anerkennt jede Partei die von der anderen Partei ausgestellten Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen.