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BGBl. III Nr. 84/2018

kundgemacht 04.06.2018 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) über den Amtssitz der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) über den Amtssitz der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa
Kundmachung BGBl. III Nr. 84/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Amtssitz – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in Österreich neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 01.06.2018 · idF BGBl. III Nr. 84/2018 Art. 2↗RIS↗

Artikel römisch zwei
Rechtsfähigkeit

Abschnitt 2

Die Republik Österreich anerkennt die Rechtsfähigkeit der OSZE als internationale Organisation. Die OSZE besitzt die Rechtsfähigkeit, die zur Ausübung ihrer Funktionen notwendig ist, einschließlich der Fähigkeit, Verträge abzuschließen, unbewegliches und bewegliches Vermögen zu erwerben und zu veräußern und gerichtliche Verfahren einzuleiten und an diesen teilzunehmen.