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BGBl. III Nr. 84/2018

kundgemacht 04.06.2018 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) über den Amtssitz der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) über den Amtssitz der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa
Kundmachung BGBl. III Nr. 84/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Amtssitz – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in Österreich neu § 0↗RIS↗
Art. 36neu
in Kraft ab 01.06.2018 · idF BGBl. III Nr. 84/2018 Art. 36↗RIS↗

Artikel römisch achtzehn
Streitbeilegung

Abschnitt 36

Die OSZE trifft Maßnahmen hinsichtlich geeigneter Methoden zur Beilegung von:

  1. Absatz a,
    Streitigkeiten aus Verträgen oder Streitigkeiten privatrechtlichen Charakters, in denen die OSZE Partei ist; und
  2. Absatz b,
    Streitigkeiten, an denen ein Angestellter der OSZE oder ein im Auftrag der OSZE tätiger Sachverständiger, der auf Grund seiner amtlichen Position Immunität genießt, beteiligt ist, sofern dessen Immunität nicht aufgehoben wurde.