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BGBl. I Nr. 106/2019

kundgemacht 03.12.2019 RIS↗Parlament↗
Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Kinder- und Jugendhilfe
Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Kinder- und Jugendhilfe
Kundmachung BGBl. I Nr. 106/2019× zu Kinder- und Jugendhilfe (Bund – Länder)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kinder- und Jugendhilfe (Bund – Länder) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 01.01.2020 · idF BGBl. I Nr. 106/2019 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

Weiterentwicklung der Standards in der Kinder- und Jugendhilfe

Die Länder verpflichten sich, bei Änderungen der dieser Vereinbarung zugrundeliegenden Umstände, insbesondere bei Vorliegen von neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen und Expertisen aus Fachkreisen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, Verhandlungen über eine Anpassung dieser Vereinbarung aufzunehmen mit dem Ziel, eine geänderte Vereinbarung rechtzeitig in Kraft zu setzen und allenfalls notwendige Änderungen der betreffenden Vorschriften rechtzeitig vorzunehmen. Jedes Land kann die Aufnahme solcher Verhandlungen verlangen. Eine Änderung dieser Vereinbarung ist nur im Einvernehmen aller Vertragsparteien zulässig.