Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 106/2019

kundgemacht 03.12.2019 RIS↗Parlament↗
Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Kinder- und Jugendhilfe
Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Kinder- und Jugendhilfe
Kundmachung BGBl. I Nr. 106/2019× zu Kinder- und Jugendhilfe (Bund – Länder)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kinder- und Jugendhilfe (Bund – Länder) neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 01.01.2020 · idF BGBl. I Nr. 106/2019 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

Inkrafttreten

  1. Absatz eins,Wenn
    1. Ziffer eins
      die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und
    2. Ziffer 2
      die Mitteilungen sämtlicher Länder über die Erfüllung der nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten beim Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz eingelangt sind,
    tritt diese Vereinbarung mit dem ersten Tag des zweiten auf den Eintritt der Bedingungen gemäß Ziffer eins und 2 folgenden Monats in Kraft.
  2. Absatz 2,Das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz eins, sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens mitzuteilen.