BGBl. I Nr. 106/2019
Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Kinder- und Jugendhilfe
Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Kinder- und Jugendhilfe
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 7neu
Artikel 7
Urschrift
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hinterlegt. Dieses hat allen Ländern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.