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BGBl. I Nr. 109/2019

kundgemacht 27.12.2019 RIS↗Parlament↗
VKI-Finanzierungsgesetz 2020 und Änderung des Kartellgesetzes 2005
Bundesgesetz, mit dem ein VKI-Finanzierungsgesetz 2020 erlassen und das Kartellgesetz 2005 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 109/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

VKI-Finanzierungsgesetz 2020 (VKI-FinanzG 2020) neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 28.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 109/2019 § 1↗RIS↗

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Bund hat dem Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Jahr 2020 für den laufenden Betrieb und für die Erfüllung des Vereinszwecks insgesamt 4,75 Mio € zur Verfügung zu stellen. Quartalsweise Vorschusszahlungen sind zulässig.
  2. Absatz 2,Die Mittel gemäß Absatz eins, sind zu 40 v.H. als Basisförderung, im Übrigen für die Finanzierung der Aufgaben gemäß Paragraph 2 a, Litera a bis n der Vereinsstatuten des VKI in der am 1. November 2019 geltenden Fassung zu widmen.
  3. Absatz 3,Über die Förderungen gemäß Absatz eins, sind Förderverträge zu schließen, die auch geeignete Regelungen für den Nachweis und die Kontrolle der zweckentsprechenden und sparsamen Verwendung der Mittel enthalten. Die Förderverträge haben die Erfüllung des Vereinszwecks zu ermöglichen, dürfen nicht in Widerspruch zu den Statuten des Vereins stehen und keinen Einfluss auf die Auswahl der Gegenstände der Vereinstätigkeit nehmen.