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BGBl. I Nr. 14/2019

kundgemacht 15.01.2019 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes, des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 368 vom Jahre 1925, des Bundesverfassungsgesetzes betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, des Bundesforstegesetzes 1996, des Datenschutzgesetzes, des Bundesgesetzblattgesetzes, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes und des Bundesgesetzes über die Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Übergangsgesetz vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 368 vom Jahre 1925, das Bundesverfassungsgesetz betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, das Bundesforstegesetz 1996, das Datenschutzgesetz, das Bundesgesetzblattgesetz, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und das Bundesgesetz über die Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 14/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten aufgehoben § 0↗RIS↗
Art. 1 § 1aufgehoben
in Kraft 15.08.2013 – 31.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 189/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019 Art. 1 § 1↗RIS↗

römisch eins. ABSCHNITT.
Allgemeine Bestimmungen.

Neuregulierung, Regulierung und Ablösung von Nutzungsrechten.

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Nutzungsrechte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die im Paragraph eins, Ziffer eins, 2, 3, Litera a, des Kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, bezeichneten Rechte, einschließlich der seit Erlassung dieses Patentes entstandenen Rechte dieser Art, und zwar:
    1. Ziffer eins
      alle wie immer benannten Holzungs- und Bezugsrechte von Holz und sonstigen Forstprodukten in oder aus einem fremden Walde;
    2. Ziffer 2
      die Weiderechte auf fremdem Grund und Boden;
    3. Ziffer 3
      alle nicht schon unter 1 und 2 mitinbegriffenen Feldservituten,
    bei denen das dienstbare Gut Wald oder zur Waldkultur gewidmeter Boden ist, mit Ausnahme der Wegerechte.
  2. Absatz 2,Diese Nutzungsrechte können, soweit sie nicht durch einen Bescheid der zuständigen Behörde oder durch einen von ihr genehmigten Vergleich aufgehoben wurden, nach den folgenden Grundsätzen und den hiezu erlassenen Ausführungsgesetzen der Länder der Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung unterzogen werden.
  3. Absatz 3,Auch können Vorkehrungen zur Sicherung dieser Rechte getroffen werden.
  4. Absatz 4,Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, Amtsblatt Nummer L 175 vom 05.06.1985 Seite 40, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten, Amtsblatt Nummer L 156 vom 25.06.2003 Seite 17, umgesetzt.