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BGBl. I Nr. 14/2019

kundgemacht 15.01.2019 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes, des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 368 vom Jahre 1925, des Bundesverfassungsgesetzes betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, des Bundesforstegesetzes 1996, des Datenschutzgesetzes, des Bundesgesetzblattgesetzes, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes und des Bundesgesetzes über die Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Übergangsgesetz vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 368 vom Jahre 1925, das Bundesverfassungsgesetz betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, das Bundesforstegesetz 1996, das Datenschutzgesetz, das Bundesgesetzblattgesetz, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und das Bundesgesetz über die Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 14/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Landarbeitsgesetz 1984 (LAG) 36370 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 109aufgehoben
in Kraft 16.01.2019 – 31.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 16/2019 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019 Art. 1 § 109↗RIS↗

Schutz der Jugendlichen

Paragraph 109,

  1. Absatz eins,Jugendliche im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die nicht als Kinder im Sinne des Paragraph 110, Absatz 6 und 6 a gelten, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Abweichend davon gilt Paragraph 109 a, Absatz 3, auch für Lehrlinge, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  2. Absatz 2,Die Wochenarbeitszeit der Jugendlichen darf 40 Stunden, die Tagesarbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten. Paragraph 57, Absatz eins und 2 gelten sinngemäß.
  3. Absatz 2 a,Die Arbeitszeit kann in den einzelnen Wochen eines mehrwöchigen Durchrechnungszeitraumes ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Durchrechnungszeitraumes die Wochenarbeitszeit im Durchschnitt 40 Stunden nicht übersteigt und
    1. Ziffer eins
      der Kollektivvertrag dies zulässt,
    2. Ziffer 2
      für vergleichbare erwachsene Dienstnehmer des Betriebes eine solche Arbeitszeiteinteilung besteht und
    3. Ziffer 3
      eine abweichende Arbeitszeiteinteilung für Jugendliche dem Dienstgeber nicht zugemutet werden kann.
  4. Absatz 2 b,Bei einer Verteilung der Arbeitszeit nach Absatz 2 a, darf die Tagesarbeitszeit neun Stunden und die Arbeitszeit in den einzelnen Wochen des Durchrechnungs- bzw. Einarbeitungszeitraumes 45 Stunden nicht überschreiten.
  5. Absatz 3,Werden Jugendliche von mehreren Dienstgebern beschäftigt, so darf die Gesamtdauer der einzelnen Beschäftigungen zusammengerechnet die in Absatz 2, vorgesehenen Höchstgrenzen der Arbeitszeit nicht überschreiten.
  6. Absatz 4,Für Personen unter 15 Jahren, die im Rahmen eines Pflicht- oder Ferialpraktikums beschäftigt werden (Paragraph 110, Absatz 6 a, Ziffer 2 und 3), gilt Absatz 2, mit der Abweichung, daß während der Hauptferien und schulfreier Zeiten, die eine Woche überschreiten, die tägliche Arbeitszeit sieben Stunden und die Wochenarbeitszeit 35 Stunden nicht überschreiten darf. In dieser Zeit ist eine abweichende Verteilung der Arbeitszeit gemäß Paragraph 57, nicht zulässig. Beträgt die Unterrichtszeit an einem Schultag mindestens sieben Stunden, ist eine Beschäftigung nicht mehr zulässig. Beträgt die Unterrichtszeit weniger als sieben Stunden, darf die im Betrieb zu verbringende Zeit zwei Stunden nicht überschreiten.
  7. Absatz 5,Während jedes Zeitraumes von 24 Stunden ist
    1. Ziffer eins
      Personen unter 15 Jahren (Paragraph 110, Absatz 6 a,) eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 14 Stunden zu gewähren;
    2. Ziffer 2
      den übrigen Jugendlichen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren.
    Für Jugendliche, die mit der Viehpflege und Melkung (Stallarbeit) beschäftigt sind, kann die Ruhezeit ab Vollendung des 16. Lebensjahres auf elf Stunden verkürzt werden, sofern innerhalb von drei Wochen eine Ruhezeit oder Wochenfreizeit entsprechend verlängert wird.
  8. Absatz 6,Paragraph 63, gilt mit der Maßgabe, daß eine Arbeitspause mindestens 30 Minuten zu betragen hat.
  9. Absatz 7,Jugendliche dürfen in der Zeit zwischen 19 Uhr und 5 Uhr nicht beschäftigt und zur Überstundenarbeit (Paragraph 61,) nicht herangezogen werden. Der Kollektivvertrag kann die Beschäftigung von Jugendlichen über 16 Jahre bis 22 Uhr zulassen, wenn dies wegen der Art der Tätigkeit erforderlich ist.
  10. Absatz 8,Personen unter 15 Jahren (Paragraph 110, Absatz 6 a,) dürfen vor sechs Uhr nicht zur Arbeit herangezogen werden. Die übrigen Jugendlichen dürfen zu regelmäßiger Arbeit vor sechs Uhr nur herangezogen werden, wenn vor Aufnahme dieser Arbeiten und danach in jährlichen Abständen eine Untersuchung gemäß Paragraph 92, Absatz 5, durchgeführt wurde.
  11. Absatz 9,Den Jugendlichen ist wöchentlich eine ununterbrochene Freizeit von zwei Kalendertagen zu gewähren. Diese Wochenfreizeit hat den Sonntag zu umfassen. Für Jugendliche, die an einem Samstag beschäftigt werden, hat die Wochenfreizeit am Samstag spätestens um 13 Uhr zu beginnen. Bei Beschäftigung am Samstag dürfen diese Jugendlichen in der darauffolgenden Kalenderwoche
    1. Ziffer eins
      am Montag nicht beschäftigt werden,
    2. Ziffer 2
      von Dienstag bis Freitag neun Stunden beschäftigt werden.
    Ist der Montag Berufsschultag, ist eine Beschäftigung dieser Jugendlichen am Samstag nicht zulässig.
  12. Absatz 10,Während der Arbeitsspitzen muß die Wochenfreizeit mindestens 41 aufeinanderfolgende Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, betragen. Arbeiten während der Wochenfreizeit und an Feiertagen sind nur in besonders dringlichen Fällen (Paragraph 64, Absatz 2,) zulässig.
  13. Absatz 11,Jugendliche, die während der Wochenfreizeit (Absatz 10,) beschäftigt werden, haben in der folgenden Woche unter Fortzahlung des Entgelts Anspruch auf Freizeit in folgendem Ausmaß:
    1. Ziffer eins
      Bei einer Beschäftigung am Samstag im Ausmaß der geleisteten Arbeit;
    2. Ziffer 2
      bei einer Beschäftigung am Sonntag im doppelten Ausmaß der geleisteten Arbeit;
    3. Ziffer 3
      bei einer Beschäftigung während der Wochenfreizeit am Samstag und am Sonntag eine ununterbrochene Wochenfreizeit von 48 Stunden.
    Jedes zweite Wochenende muß arbeitsfrei bleiben. Eine Beschäftigung während der Wochenfreizeit ist an höchstens 15 Wochenenden im Kalenderjahr erlaubt.