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BGBl. I Nr. 14/2019

kundgemacht 15.01.2019 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes, des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 368 vom Jahre 1925, des Bundesverfassungsgesetzes betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, des Bundesforstegesetzes 1996, des Datenschutzgesetzes, des Bundesgesetzblattgesetzes, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes und des Bundesgesetzes über die Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Übergangsgesetz vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 368 vom Jahre 1925, das Bundesverfassungsgesetz betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, das Bundesforstegesetz 1996, das Datenschutzgesetz, das Bundesgesetzblattgesetz, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und das Bundesgesetz über die Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 14/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Landarbeitsgesetz 1984 (LAG) 36370 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 145aufgehoben
in Kraft 31.12.2009 – 31.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 135/2009 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019 Art. 1 § 145↗RIS↗

ORGANISATIONSRECHT

Organe der Dienstnehmerschaft

Paragraph 145,

  1. Absatz eins,In jedem Betrieb, in dem dauernd mindestens fünf stimmberechtigte (Paragraph 154, Absatz eins,) Dienstnehmer beschäftigt werden, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen von der Dienstnehmerschaft Organe zu bilden. Bei der Berechnung dieser Zahl haben die gemäß Paragraph 158, Absatz 3, Ziffer eins, vom passiven Wahlrecht zum Betriebsrat ausgeschlossenen Familienangehörigen des Betriebsinhabers außer Betracht zu bleiben.
  2. Absatz 2,Ausgenommen von Absatz eins, sind bäuerliche Betriebe, sofern sie weniger als fünf ständige Dienstnehmer ohne Einrechnung der Arbeitskräfte nach Paragraph 3, Absatz eins, beschäftigen.
  3. Absatz 3,Als bäuerliche Betriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes haben jene zu gelten, in denen die Betriebsinhaber selbst sowie ihre im Familienverband lebenden Familienangehörigen und eingetragene Partner im Betrieb mitarbeiten, mit den Dienstnehmern in der Regel in Hausgemeinschaft leben und bei der Führung des Betriebes ein leitender Angestellter nicht beschäftigt wird.
  4. Absatz 4,Erfüllt sowohl die Gruppe der Arbeiter als auch die Gruppe der Angestellten (Paragraph 146, Absatz 3,) die Voraussetzungen des Absatz eins,, so sind folgende Organe zu bilden:
    1. Ziffer eins
      Die Betriebshauptversammlung;
    2. Ziffer 2
      die Gruppenversammlungen der Arbeiter und der Angestellten;
    3. Ziffer 3
      die Wahlvorstände für die Betriebsratswahl;
    4. Ziffer 4
      die Betriebsräte der Arbeiter und der Angestellten;
    5. Ziffer 5
      der Betriebsausschuß;
    6. Ziffer 6
      die Rechnungsprüfer.
  5. Absatz 5,Erfüllt nur eine Gruppe die Voraussetzungen des Absatz eins,, erfüllen sie beide Gruppen nur in ihrer Gesamtheit oder beschließen die Gruppenversammlungen in getrennten Abstimmungen die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates, so sind folgende Organe zu bilden:
    1. Ziffer eins
      Die Betriebsversammlung;
    2. Ziffer 2
      der Wahlvorstand für die Betriebsratswahl;
    3. Ziffer 3
      der Betriebsrat;
    4. Ziffer 4
      die Rechnungsprüfer.
  6. Absatz 6,Wenn ein Unternehmen mehrere Betriebe umfaßt, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden, so sind folgende Organe zu bilden:
    1. Ziffer eins
      Der Wahlvorstand für die Zentralbetriebsratswahl;
    2. Ziffer 2
      der Zentralbetriebsrat;
    3. Ziffer 3
      die Betriebsräteversammlung;
    4. Ziffer 4
      die Rechnungsprüfer.
  7. Absatz 7,In den Unternehmen im Sinne des Abschnitts 12a ist nach Maßgabe des Abschnitts 12a ein besonderes Verhandlungsgremium einzusetzen sowie ein SCE-Betriebsrat zu errichten oder ein anderes Verfahren zur Beteiligung der Dienstnehmer zu schaffen.