der Betrieb dauernd eingestellt wird;
BGBl. I Nr. 14/2019
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes, des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 368 vom Jahre 1925, des Bundesverfassungsgesetzes betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, des Bundesforstegesetzes 1996, des Datenschutzgesetzes, des Bundesgesetzblattgesetzes, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes und des Bundesgesetzes über die Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Übergangsgesetz vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 368 vom Jahre 1925, das Bundesverfassungsgesetz betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, das Bundesforstegesetz 1996, das Datenschutzgesetz, das Bundesgesetzblattgesetz, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und das Bundesgesetz über die Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 167aufgehoben
Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer
Paragraph 167,
Vor Ablauf des im Paragraph 166, Absatz eins, bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates, wenn
- Ziffer eins
- Ziffer 2der Betriebsrat dauernd funktionsunfähig wird, insbesondere, wenn die Zahl der Mitglieder unter die Hälfte der im Paragraph 155, Absatz eins, festgesetzten Mitgliederzahl sinkt;
- Ziffer 3die Betriebs(Gruppen)versammlung die Enthebung des Betriebsrates beschließt;
- Ziffer 4der Betriebsrat seinen Rücktritt beschließt;
- Ziffer 5die Einigungskommission die Wahl für ungültig erklärt;
- Ziffer 6die Einigungskommission die Gleichstellung der Arbeitsstätte gemäß Paragraph 140, Absatz 2, für beendet erklärt.
Bundesgesetzblatt Nr. 782 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 44,)