Absatz eins,Die der Dienstnehmerschaft zustehenden Befugnisse werden, soweit nicht anderes bestimmt ist, durch Betriebsräte ausgeübt.
BGBl. I Nr. 14/2019
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes, des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 368 vom Jahre 1925, des Bundesverfassungsgesetzes betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, des Bundesforstegesetzes 1996, des Datenschutzgesetzes, des Bundesgesetzblattgesetzes, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes und des Bundesgesetzes über die Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Übergangsgesetz vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 368 vom Jahre 1925, das Bundesverfassungsgesetz betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, das Bundesforstegesetz 1996, das Datenschutzgesetz, das Bundesgesetzblattgesetz, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und das Bundesgesetz über die Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 216aufgehoben
Organzuständigkeit
Kompetenzabgrenzung
Paragraph 216,
- Absatz 2,In Betrieben, in denen ein Betriebsausschuß errichtet ist, werden vom Betriebsausschuß folgende Befugnisse ausgeübt:
- Ziffer einsBeratungsrecht (Paragraph 197,);
- Ziffer 2wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (Paragraph 213,);
- Ziffer 3Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß den Paragraphen 214 und 215;
- Ziffer 4Abschluß, Änderung und Aufhebung von Betriebsvereinbarungen, deren Geltungsbereich alle im Betriebsausschuß vertretenen Dienstnehmergruppen erfaßt;
- Ziffer 5soweit die Interessen aller im Betriebsausschuß vertretenen Dienstnehmergruppen betroffen sind
- Litera aÜberwachung der Einhaltung der die Dienstnehmer betreffenden Vorschriften (Paragraph 194,);
- Litera bRecht auf Intervention (Paragraph 195,);
- Litera callgemeines Informationsrecht (Paragraph 196,);
- Litera dMitwirkung in Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes (Paragraph 197 a,);
- Litera eMitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (Paragraphen 199 und 200);
- Ziffer 6Entsendung von Dienstnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (Paragraphen 247 und 248), in den SCE-Betriebsrat (Paragraph 264,) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (Paragraph 277,);
- Ziffer 7Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den Paragraphen 260, oder 261 abgeschlossenen Vereinbarungen.
Befugnisse in Angelegenheiten, die ausschließlich die Interessen einer im Betriebsausschuß nicht vertretenen Dienstnehmergruppe betreffen, können vom Betriebsausschuß nicht ausgeübt werden.
- Absatz 3,In Betrieben, in denen ein gemeinsamer Betriebsrat (Paragraph 145, Absatz 5,) errichtet ist, werden von diesem sowohl die Befugnisse gemäß Absatz eins, als auch jene gemäß Absatz 2, ausgeübt.
- Absatz 4,In Unternehmen, in denen ein Zentralbetriebsrat zu errichten ist, werden folgende Befugnisse von diesem ausgeübt:
- Ziffer einsMitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß Paragraph 215,;
- Ziffer 2soweit sie nicht nur die Interessen der Dienstnehmerschaft eines Betriebes berühren
- Litera aRecht auf Intervention (Paragraph 195,);
- Litera ballgemeines Informationsrecht (Paragraph 196,);
- Litera cBeratungsrecht (Paragraph 197,);
- Litera dMitwirkung in Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes (Paragraph 197 a,);
- Litera eMitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (Paragraphen 199 und 200);
- Litera fwirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (Paragraph 213,);
- Litera gMitwirkung bei Betriebsänderungen (Paragraph 214,);
- Ziffer 3Wahrnehmung der Rechte gemäß Paragraph 194, Ziffer 3, hinsichtlich geplanter und in Bau befindlicher Betriebsstätten des Unternehmens, für die noch kein Betriebsrat zuständig ist;
- Ziffer 4Entsendung von Dienstnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (Paragraphen 247 und 248), in den SCE-Betriebsrat (Paragraph 264,) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (Paragraph 277,);
- Ziffer 5Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den Paragraphen 260, oder 261 abgeschlossenen Vereinbarungen.