Absatz eins,Nähere Bestimmungen über die Verhandlung und Beschlußfassung der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle sind durch die Ausführungsgesetzgebung zu treffen.
BGBl. I Nr. 14/2019
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes, des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 368 vom Jahre 1925, des Bundesverfassungsgesetzes betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, des Bundesforstegesetzes 1996, des Datenschutzgesetzes, des Bundesgesetzblattgesetzes, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes und des Bundesgesetzes über die Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Übergangsgesetz vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 368 vom Jahre 1925, das Bundesverfassungsgesetz betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, das Bundesforstegesetz 1996, das Datenschutzgesetz, das Bundesgesetzblattgesetz, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und das Bundesgesetz über die Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 234aufgehoben
Paragraph 234,
- Absatz 2,Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, daß Richtern, die zu Vorsitzenden der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle bestellt werden, unter Bedachtnahme auf den Umfang und die Bedeutung ihrer Nebentätigkeit eine entsprechende Entschädigung zu gewähren ist.
Bundesgesetzblatt Nr. 782 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 44,)